Si
conviene e stipula quanto segue: l’Armatore da in locazione al
Conduttore, che accetta, dichiarandola conforme alle proprie esigenze,
Whereby
it is agreed as follows: the Lessor agrees to let on bareboat charter
to Charterer, who agrees, the declaring it suitable to his own
necessities,
L’unità da diporto: A VELA/motore
The SAILING YACHT/powerboat
Modello: SUN ODYSSEY 36I
Yacht type:
Mese / Anno:2007
Month / Year: 2007
Denominata: LUCCIOLA
Named: LUCCIOLA
Bandiera:ITALIANA
Flag: ITALIAN
Matricola
Reg.
Abilitata alla navigazione: CLASSE A
Nallowed to the navigation: A CLASS
Con un equipaggio minimo: N° 2 PERSONE e massimo di: 6
Whit a minimum number: N° 2 PEOPLE and max number: 6
Regolarmente assicurata
Regulary insured
Il presente contratto ha la durata di giorni
The yacht will be hired for a period of
GIORNI6 DAYS
al termine dei quali non si intende rinnovato.
Days at the end of whic this contract shall not be renewed
L’unità sarà consegnata al Conduttore presso il porto di:
The yacht must be delivered to the Charterer in the port of:
PUNTA ALA
il giorno:......./.../.20
the
Alle ore: ..........
at:
L’unità sarà riconsegnata al Locatore presso il porto di:
The yacht must be redelivered to the Lessor in the port of:
PUNTA ALA
il giorno: ../../2017
Alle ore: .........
L’unità sarà utilizzata entro i seguenti limiti:
Crusing area:
MAR LIGURE, MAR TIRRENO, CORSICA
Canone complessivo della Locazione:
The Charter Fee is agreed in :
EUR ..................
I.V.A. incl. che sarà corrisposto anticipatamente, come segue: a titolo di caparra confirmatoria il
V.A.T. included and it has to be payed as follows: as a down payment/deposit of
30% or 50%, pari a:
30% or 50% equivalent to:
Alla firma del presente contratto.
At the sign or this contract
Extra to be paid at spot/ da pagare alla base
EUR ..........
A saldo pari a:
equivalent to:
entro e non oltre il
whithin
Deposito cauzionale da versare all’imbarco pari.:
Security deposit to be payed at embarkation equivalent to:
EURO €2.000,00
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1)
BESTANDTEILE DES VERTRAGS:In diesem Vertrag wird die
Gesellschaft* in ihrer Eigenschaft als Vermieter nachfolgend mit “Reeder”
bezeichnet. Der Kunde, auf den der Vertrag ausgestellt ist, trägt nachfolgend
die Bezeichnung “Mieter”, der eventuell autorisierte Führer des Bootes, der
nicht mit der Person des Mieters identisch ist, wird nachfolgend “Skipper”
genannt. 2) VERTRAGSABTRETUNG:Dem Mieter ist
nicht erlaubt, das Boot zum Gebrauch an Dritte weiterzugeben, noch kann er die
Rechte aus diesem Vertrag auf Andere übertragen. 3) VERTRAGSÄNDERUNGEN:Der Mieter kann
vom Vertrag zurücktreten, er verliert dabei aber das Recht auf Rückerstattung
der von ihm bei der Vorbuchung des Bootes an der Reeder geleisteten Anzahlung
auf den Mietpreis; der Mieter kann ab dem sechzigsten Tag vor Vertragsbeginn
nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Ab diesem Zeitpunkt und bei späterer
Anzeige, das Boot nicht mehr benutzen zu können, hat der Reeder Anspruch auf
Zahlung von 100% des Mietpreises.Im Falle einer Unterbrechung der Nutzung des
Bootes auf Begehren des Mieters oder aus Gründen, die beim Mieter zu suchen
sind, hat derselbe keinerlei Anspruch auf Rückerstattung. Die Nichtbenutzung
des Bootes während des vorgesehenen Mietzeitraums begründet keinerlei Rechtsanspruch
auf Rückerstattung.Dem Reeder, der wegen einer Havarie oder wegen unfreiwillig
und gegen seinem Willen aufgetretenen Gründen und Motiven die Übergabe des
gemieteten Bootes nicht vornehmen kann, ist es gestattet, innerhalb von drei
Tagen ein anderes Boot mit analogen Charakteristiken an den Mieter zu
übergeben, und zwar unter der Verpflichtung, in diesem Fall an den Mieter
lediglich den Mietanteil der Tagesquoten für ausgefallene nicht genutzte Tage
zu erstatten. Für den Fall, bei dem sich die Frist über eine längere Zeit
erstreckt, hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat damit
Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mietpreises, eventuell verzinst nach
gesetzlichem Zinssatz.Weitere Anrechteauf
Entschädigungen irgend welcher Art hat er jedoch nicht. 4) VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS:Der Reeder
übergibt das Boot mit dem entsprechenden Zubehör, navigationsbereit und mit
voller und kompletter Ausrüstung und Sicherheitsausstattung, mit den
Schiffsdokumenten, sowie mit allen Notwendigkeiten, die das Boot seetüchtig
machen und die die vereinbarte Nutzung durch den Mieter gewährleisten.Der
Mieter unterzeichnet für die rechtmäßige Übergabe bei der Bootsübergabe und
nachdem er geprüft und festgestellt hat, daß dasselbe mit der erforderlichen Schiffsausrüstung
ausgestattet ist, die die vereinbarteNutzung erlaubt, eine Inventarliste in welcher die gesamten Ausrüstungs-
und Zubehörteile einzeln eingeführt sind. Mit der Unterzeichung der
Inventarliste bestätigt der Mieter ausdrücklich, daß ihm das Boot in
einwandfreiem Zustand übergeben worden ist, daß das Boot seetüchtig und für den
vereinbarten Gebrauch geeignet ist. Daraus folgernd kann er im Nachhinein
gegenüber dem Reeder keine weiteren Beansstandungen mehr vorbringen und
derselbe ist danach von jeder weiteren diesbezüglichen Verantwortung
enthoben.Es ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, daß zur
Austattung des Bootes mit detallierten nautischen Karten, die vom Reeder
geliefert werden, nur jene gehören, die das “empfohlene” Navigationsgebiet
(“Area consigliata”) berühren und daßdabei die Größe des Bootes und die Entfernungen berücksichtigt wurden,
sowie daß den Kapazitäten und den Hafenstrukturen längs der Küste Rechnung
getragen wurde.Das bezeichnete Navigationsgebiet berührt (**):Die Bootsübergabe
findet am Ort, Tag und zur Stunde statt, die im Chartervertrag angegeben ist.
Der für die Modalität der Übergabe erforderliche Zeitaufwand ist in der
Charter-Vertragsdauer beinhaltet.Die Verpflichtung der Bootsübergabe tritt für
den Reeder erst dann in Kraft, wenn der Mieterden gesamten Mietpreis und die Kaution bezahlt hat und von ihm das
Inventarverzeichnis unterschrieben worden ist. 5) VERPFLICHTUNG DES MIETERS: Der Mieter ist
für das gecharterte Boot verantwortlich und zwar mit allen gesetzlichen
Auswirkungen und für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit dieses Vertrags. Der
Mieter ist insbesondere zu besonderer Vorsicht, zur Umsicht und zum
Sachverständnis beim Umgang mit dem Boot gehalten, wobei dem vereinbarten
Einsatz des Bootes und den technischen Eigenschaften desselben, die aus den an
Bord befindlichen Schiffsdokumenten zu entnehmen sind, Rechnung getragen werden
muß. Er hat darüber hinaus alle mit diesem Vertrag eingegangenen
Verpflichtungen während des Mietzeitraums zu erfüllen.Der Mieter, der sich in
ein Navigationsgebiet außerhalb der empfohlenen Zone begibt, hat sich zuvor
detallierte nautische Karten von dem Seegebiet, in das er sich begeben will, zu
beschaffen.Der Mieter verpflichtet sich, das Boot an dem im Vertrag
vereinbarten Tag, Ort und Stunde im Zustand, im dem es sich bei der Übergabe
befand und mit der gleichen Navigationsfähigkeit, die für den weiteren Gebrauch
erforderlich sind, mit Zubehör, Ausstattung und den Schiffsdokumenten an den
Reeder zurückzugeben.Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich:1) das Boot
ausschließlich für sich selbst und seine Besatzung zu benutzen. Er nimmt zur
Kenntnis, daß es für ihn verboten ist, Waren oder Passagiere zu befördern oder
mit dem Boot jede andere Art von Handel oder wirtschaftliche Aktivität zu
betreiben; 2) die Mindestzahl der Besatzung des Bootes einzuhalten, sowie die
maximale Anzahl von Personen an Bord zu beachten; 3) das Boot ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich des eigenen Befähigungsnachweises (bzw. des Nachweises
der dafür bestimmten Person) zu benutzen; 4) sich nicht an Regatten oder
nautischen Kundgebungen irgend welcher Art zu beteiligen, kein Abschleppen des
Bootes zu erbitten oder andere Boote in Schlepp zu nehmen, wenn dafür keine
absolute Notlage besteht; 5) die Verbote und Anordnungen der Hafenbehörden für
Schlechtwetter oder Gefahr auf See zu beachten; in allen Fällen nicht zur See
zu fahren bei Windstärke sechs und darüber und jedes Mal, wenn der nautische
Wetterbericht Gefahren für die Navigation vorhersagt. Eine Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung führt dazu, daß dem Mieter die volle Verantwortung für
eventuell am Boot entstandene Schäden zugesprochen wird; 6) das Boot vor der
Küste in sicherer Position zu ankern und für eine ständige Kontrolle darüber zu
sorgen; 7) das Boot mit den der Windstärke angepaßten Segeln zu benutzen, damit
am Boot kein Schaden entsteht; 8) keine Tiere mit an Bord zu nehmen; 9) für die
äußere und innere Reinigung des Bootes kein Material zu verwenden, das Schäden
am Boot anrichten kann; 10) den Motor bei einer Neigung des Bootes von über 15
Grad abzustellen; 11) wenigstens einmal in der Woche dem Reeder die jeweilige
Position des Bootes anzuzeigen; 12) mit dem vorliegenden Vertrag verpflichtet
sich der Mieter, das gecharterte Boot ausschließlich für sportliche Zwecke zu
benutzen.Alle Kosten für Nutzung und Verbrauch gehen zu Lasten des Mieters,
inbesondere der Verbrauch von Kraftstoff, Schmieröl, Wasser, Elektrizität,
Kosten und Gebühren bei Hafenbehörden, Zölle, An- und Abliegerkosten, Spesen
für Verankerung und Festmachung, auch in Privathäfen, sowie eventuelle Kosten
für Radiotelefon. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot zu pflegen, die
Schiffsausrüstung und die Inneneinrichtung in Ordnung zu halten und das Boot in
sauberem und gepflegtem Zustand zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich
darüber hinaus, die normalen Instandhaltungsarbeiten am Boot durchzuführen. Er
ist deshalb auch für eventuelle Schäden am Boot, die durch Unterlassung dieser
Verpflichtung auftreten sollten, verantwortlich.Der Mieter kann gegenüber
Dritten nur für sich selbst Verpflichtungen für das Boot eingehen, ohne sich
dabei auf den Reeder zu beziehen. Folglich sind alle diesbezüglich von ihm
eingegangenen Verpflichtungen von ihm selbst in Erfüllung zu bringen.Der Mieter
ist verpflichtet, dem Reeder alle Summen und Beträge, die dieser für vom Mieter
begangene, ungesetzmäßige Tatbestände oder Verhalten zu zahlen hatte, zu
erstatten ohne daß der Letzgenannte Einsprüche irgend welcher Art dagegen erheben
kann. 6) SCHÄDEN, HAVARIE, BRAND, REPARATUREN:Im Falle von
Schaden, Havarie oder Brand ist der Mieter dazu verpflichtet, dieses
unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Mieter darf in einem solchen Fall die
Navigation nur fortsetzen, wenn dadurch nicht ein noch schwerwiegenderen
Schaden entsteht und Gefahren für Menschen und Schiff auszuschließen sind. Es
ist ihm nicht erlaubt, jede Art von Reparaturen am Schiff vorzunehmen ohne
zuvor das Einverständnis des Reeders eingeholt zu haben. Die Reparaturkosten
sind vom Mieter zu zahlen und die Kosten werden ihm nur dann zurückerstattet,
wenn ihm die Schadensursache laut diesem Vertrag nicht zuzuschreiben ist.Zur
Sicherung seiner eventuellen Ansprüche kann der Reeder die Kaution
zurückbehalten und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem die Frage der Verantwortung
endgültig geklärt ist. Eine Einforderung von Zinsen oder andere Forderungen als
Entschädigung sind dabei ausgeschlossen.Für den Fall, daß am Boot ohne ein
Verschulden des Mieters eine Havarie entsteht, die ausschließlich den Motor,
das Motorgetriebe, das Wendegetriebe, das starre oder flexible
Übergangsmanöver, die Segeln, die Batterie oder den Wechselstromgeneratorbetreffen, welche, die erste Nacht nach der
Havarie ausgeklammert, für über 12 Stunden hinweg die volle Nutzung des Bootes
einschränkt, ist der Reeder lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter zu
gestatten, die durch den Schaden verloren gegangenen Stunden der Nutzung
nachzuholen. Ausgeschlossen bleibt jede andere Art von Entschädigung oder die
Erstattung von Schadenersatz.Die nachzuholende Nutzung des Bootes kann vom
Reeder nach eigenem Ermessen im Anschluß an die Mietperiode gelegt werden, oder
auch durch Überlassung einer Verpflichtungserklärung, welche einen Anspruch für
ein späteres Nutzungsrecht gibt. Es wird ausdrücklich die Rückerstattung von
Geldbeträgen ausgeschlossen.Weiterhin ist festgelegt, daß die vorstehende
Garantieleistung ausschließlich dann eintritt, wenn die Havarie wie oben im
Meeresabschnitt zwischen (***) eintreten sollte. Folglichist diese Garantieleistung immer dann
ausgeschlossen, wenn die Havarie in einem Gebiet außerhalb dieses begrenzten
Meeresabschnitts eintreten sollte.
Außerhalb der Uhrzeiten von 08.00 bis
20.00 Uhr kann der Mieter keine Ansprüche auf Reparaturbehebung oder Assistenz
stellen. Die Kosten für ausgeführte notwendig gewordene Reparaturarbeiten und
Assistenz, die nicht der Verantwortlichkeit des Reeders zuzuscheiben sind, sind
nach dem Inhalt dieses Chartervertrags nach den auf dem Markt gültigen normalen
Stundentarifen vom Mieter zu bezahlen, ebenso die erforderlichen
Ersatzteile.Keine Ansprüche auf Garantieleistung wie vorstehend, -d.h.
Nachholung von nicht genutzten Stunden bzw. Ansprüche auf
Schadenersatzzahlungen und/oder Rückerstattungen an den Mieter,- entstehen
durch Havarien an: Echolot, Log, Kühlschrank, Wasserpumpe, Tender,
Außenbordmotor, elektrische oder handbetriebene Ankerwinde, Stereoanlage, sowie
alle anderen Zubehörteile oder Ausrüstung, die nicht unter Abschnitt 2 dieses
Artikels aufgeführt sind.Eventuelle Anträge auf Rückerstattung, sofern sie
zugelassen werden, sind vom Mieter sofort nach der Rückgabe des Bootes, auf
alle Fälle aber noch am selben Übergabetag, direkt an den Reeder zu stellen.
Nach Ablauf dieser Frist oder bei eventueller Anzeige bei einer anderen Person,
die nicht mit dem Reeder identisch ist, führen zum Verlust aller
Rückerstattungsansprüche. 7) VERSICHERUNG: Das Boot wird
versichert übergeben:a) mit einer
Kasko-Versicherungspolice für das Mittelmeer, die bis zur Höhe des Totalverlustes
geht. Die Versicherungspolice hat einen Selbstbeteilungungsbetrag, der vom
Mieter abzudecken ist;b) mit der
obligatorischen gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Schäden, die während
der Navigation oder beim Liegen des Bootes entgegen eigenem Willen gegenüber
Dritten entstehen sollten. Diese Versicherungspolice deckt nicht ab: den
Verlust oder die Beschädigung von Sachen und Dingen, die dem Mieter oder den
von ihm beförderten Personen gehören, sowie alle Schadens- und
Erstattungsverpflichtungen nach Art.8. Zu Lasten des Mieters gehen neben dem
Selbstbeteiligungsbetrag auch jede Art von Schäden, die wegen bestimmter
Umstände oder dem Verschulden des Mieters nicht von der Versicherung abgedeckt
sind. 8) RÜCKGABE, EINHALTUNG DER TERMINE: Wenn die
Rückübergabe des Bootes am Morgen vorgesehen ist, verpflichtet sich der Mieter,
bereits am Vortage vor Übergabe bis spätestens 18.00 Uhr in den Übergabehafen
einzulaufen und das Boot zeitgerecht zur Stunde und am vereinbarten Datum und
Hafen zurückzugeben. Bei der Übergabe müssen bereits alle mit der Charterung
des Bootes verbundenen Formalitäten und Verpflichtungen erledigt sein. Der
Mieter ist verantwortlich für eine nicht frist- und vorschriftenmäßige Rückgabe
des Bootes, auch für den Fall des Vorliegens von zufälligen Ereignissen,
höherer Gewalt oder Havarie.DieNavigationsroutemußdeshalb so geplant sein, daß es in allen Fällen möglich ist, das Boot
fristgerecht und vereinbarungsgemäß zurückzugeben, auch wenn wegen
Schlechtwettervorhersage eine eventuelle vorzeitige Rückkehr in den Hafen
erforderlich sein sollte.Bei Nichteinhaltung der vorstehenden
Rückgabeverpflichtung muß der Mieter eine Abfindung in Höhe des Charterpreises
für eine Woche für das gleiche Boot und den gleichen Preis im Zeitraum an den
Reeder zahlen, sowie eine Entschädigung für erlittenen wirtschaftlichen Schaden
wegen der verspäteten Rückgabe des Bootes. Außerdem hat er die Unterbringungs-
und Verpflegungskosten an Land für den nachfolgenden Mieter und seine Besatzung
zu zahlen.Eine nicht zeitgerechte Rückgabe des Bootes wie vorstehend ist auch
eine Rückgabe in einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Hafen zu sehen.
In diesem Fall hat der Mieter neben allen anderen auch die Folgekosten für die
Verschiffung des Bootes in den im Vertrag vorgesehenen Übergabehafen zu
erstatten. 9) KAUTION: Das Ausbleiben der Kautionszahlung
führt zur Auflösung des Vertrags und dem Verlust jeglicher Ansprüche auf
Rückerstattung. Der Reeder hat damit Anspruch, als Schadenersatz die vom Mieter
geleisteten Zahlungen für die Charterung des Bootes einzubehalten.Die Kaution
wird zurückerstattet, wenn festgestellt ist, daß keine Schäden eingetreten
sind, die vertraglichen Bedingungen eingehalten wurden und die
Navigationsverpflichtungen beachtet worden sind. Die Begrenzung der
wirtschaftlichen Verantwortlichkeit des Mieters sind mit dem mit der Kaution
hinterlegten Betrag nur hinsichtlich der materiellen Schäden am Boot abgedeckt.
Der Reeder kann die Zahlung aller anderen und verschiedenartig erlittenen
Schäden vom Mieter zurückfordern, wobei der Letzgenannte mit seinem gesamten
Vermögen für die vollständige Erstattung des erlittenen Schadens haftbar ist. 10) SKIPPER:Der Skipper ist der Kommandant des
Bootes. Er ist damit verantwortlich für die Besatzung und alles, was mit der
Navigation, der Führung des Bootes, den An-und Ablegemanövern usw.
zusammenhängt, sowie der Beachtung der allgemeinen Pflichten eines guten und
erprobten Kapitäns.Der Vertrag muß vom Skipper unterschrieben werden.Ist der
Skipper nicht mit der Person des Mieters identisch, muß derselbe unter
Hervorhebung seiner Eigenschaft als Skipper mit dem Mieter gemeinsam den
Vertrag unterzeichnen. Sofern derselbe keinen oder einen als nicht ausreichend
bewerteten Bootsführerschein zum Führen eines Bootes in der vereinbarten
Bootsklasse besitzt, der die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
gewährleistet, kann der Reeder, wenn der Mieter keinen anderen geeigneten und
befugten Skipper benennen kann, die Übergabe des Bootes verweigern.Er hat dabei
das Recht, 100% des Tarifs einzubehalten und den Vertrag als aufgelöst zu
betrachten.Im Fall,daß durch den Reeder auf Begehren des Mieters ein Skipper
aufgetrieben und angeheuert wird,wird ausdrücklich erklärt, daß der Reeder
lediglich die Kontakte zwischen dem Mieter und dem Skipper hergestellt hat und
daß der Reeder von der Verantwortung und vom Leistungsverhältnis,gleich welcher
Art,zwischen Mieter und Skipper,vollkommen ausgeschlossen bleibt.Nach
Gepflogenheiten und Brauch gehen Kost und Logie für den Skipper zu Lasten des
Mieters.Für den vorgangs beschriebenen Fall, bei dem der Mieter nicht mit dem
Skipper identisch ist,ist der Letztgenannte gegenüber dem Reeder direkt
verantwortlich für eventuelle Schäden oder Havarie hinsichtlich seiner besonderen
Mansionen,die in der Einführung dieses Artikel beschrieben sind, wobei die
restliche Verantwortung unverändert auf den Schultern des Mieters lastet. 11) VERSTÖßE GEGEN DEN VERTRAG: Der Mieter
und/oder der Skipper (für den Teil, der ihn betrifft) sind direkt
verantwortlich für jede Art von Verstößen gegen diesen Vertrag. Dieselben
verpflichten sich, gesamtschuldnerisch den Reeder freizuhalten von Forderungen
jeder Art und von jedweitiger Seite für Dinge und Geschehnisse, diesich während der Charterung des Bootes oder
als eine Folge daraus, ereignet haben. Im Fall von Beschlagnahme oder der
Festsetzung des Bootes aus Gründen, die dem Verschulden des Mieters
zuzuschreiben sind, hat der Letztgenannte an den Bootseigentümer eine
vertraglich obligatorische Entschädigung zu zahlen, die in der Höhe dem
Chartertarif für die zeitliche Periode entspricht, in welcher das Boot unter
Beschlagnahme stand bzw. festgesetzt wurde. 12) VERWEIS AUF GESETZLICHE VORSCHRIFTEN: Das
Rechtsverhältnis zwischen den hier genannten Vertragsparteien begründet sich
ausschließlich auf die Charterung des Bootes und ist, soweit in diesem Vertrag
nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch die geltenden Gesetzedes (it) BGB und das Navigationsgesetz für
die Vermietung von mobilen Gegenständen, geregelt. 13) EXKLUSIVITÄTUNDGÜLTIGKEITDESVORLIEGENDENVERTRAGS: Der vorliegende
Vertrag ist der einzig gültige, um ein Boot der Gesellschaft* führen zu können.
Jeder andere vom Mieter unterschriebene Vertrag für das Führen des gleichen
Bootes, der von einem Vermittler oder einer Agentur ausgestellt und
unterschrieben sein sollte, ist nichtig und für alle Fälle unverbindlich für
die Gesellschaft.* Die eventuelle Nichtigkeit einzelner, in diesem Vertrag
enthaltenen Klauseln führen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes.
EventuelleAbkommen in Abweichung zu den
in diesem Vertrag enthaltene Übereinkünften bedürfen der schriftlichen Form und
sind ansonsten nichtig. Der Reeder erteilt seine Informationen nach eigenem
Wissen und Gutglauben, aber ohne Garantieübernahme. 14)
STREITFÄLLE UND ABWEICHENDER GERICHTSSTAND KRAFT VEREINBARUNG AUF DES
ZUSTÄNDIGE FORUM:Für alle aus diesem
Vertrag entstehenden Streitfälle ist ausschließlich Gerichtsstand das Gericht
in (****)
15) HINWEISE: Die Parteien geben sich gegenseitig zur
Kenntnis, daß die vorliegenden allgemeinen vertraglichen Bedingungen an den mit
Sternchen besonders gekennzeichneten Stellen, die auf der ersten Seite
angegeben sind, durch Hinzufügung ausfüllender Angaben vervollständigt wird,
sowie, daß diese Angaben voll einbezogen sind.
16)
ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS: Die
Vertragsparteien erklären, den vorliegenden Vertrag geprüft zu haben und
stimmen den darin enthaltenen Klauseln ausdrücklich zu.
17)
Übersetzungen: Der italienische Originaltext
des vorliegenden Vertrags hat Vorrang gegenüber den Übersetzungen in andere
Sprachen.
Unterschrift des Mieters __________________Unterschrift des Skippers_____________________________Unterschrift des
Reeders______________________________
Der Unterzeichner erklärt gemäß Artikel
1341 und 1342 des (it) BGB, Band IV, Titel II, II.Absatz des Teil 1, die unter
Punkt 2) Vertragsabtretung 3) Vertragsänderungen 4)Verpflichtungen des Reeders
5) Verpflichtungen des Mieters 6) Schäden, Havarie, Brand, Reparaturen 7)
Versicherung 8) Rückgabe, Einhaltung der Termine 9) Kaution 10) Skipper 14)
Streitfälle und abweichender Gerichtsstand Kraft Vereinbarung auf das
zuständige Forum, zu kenen und zu genehmigen, 17) Übersetzungen
Unterschrift des Mieters __________________Unterschrift des Skippers_____________________________Unterschrift des
Reeders______________________________